BGH-Urteil: Kaskoversicherte tragen meist das Werkstattrisiko
9.9.2026, Foto: Gerald Oswald/Pixabay
Berechnet eine Werkstatt unnötige oder überhöhte Arbeiten, muss die Kaskoversicherung dafür in der Regel nicht aufkommen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. September 2026 entschieden.
Im verhandelten Fall hatte eine Vollkaskoversicherung 389,01 Euro von einer Werkstattrechnung abgezogen. Einzelne Arbeitsschritte seien nicht erforderlich gewesen. Ein Sachverständigengutachten bestätigte, dass mehrere Rechnungspositionen unberechtigt überhöht waren. Die Versicherungsnehmerin klagte auf Zahlung des Restbetrags, blieb damit aber in allen Instanzen erfolglos.
Kaskoversicherung zahlt nur erforderliche Kosten
Nach Ansicht des BGH umfasst die vertragliche Zusage zur Übernahme der „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ keine unangemessenen, überflüssigen oder gar nicht ausgeführten Arbeiten. Auch Mehrkosten durch eine unwirtschaftliche Arbeitsweise sowie überhöhte Material- oder Arbeitszeitansätze muss der Kaskoversicherer grundsätzlich nicht übernehmen.
Das sogenannte Werkstattrisiko verbleibt damit in der Regel beim Versicherungsnehmer. Der BGH bezieht seine Entscheidung auf Fälle, in denen der Versicherte bei der Auswahl oder Beauftragung der Werkstatt keinen Weisungen seiner Versicherung gefolgt ist. Wie entsprechende Fälle mit einer solchen Weisung zu beurteilen sind, lässt die Pressemitteilung offen.
Unterschied zur Haftpflichtversicherung
Für unverschuldet Geschädigte gelten andere Regeln. Im Haftpflichtrecht trägt grundsätzlich der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Versicherung das Werkstattrisiko. Diese Rechtsprechung lässt sich laut BGH jedoch nicht auf die Kaskoversicherung übertragen. Dort kommt es darauf an, welche Leistungen im Versicherungsvertrag vereinbart wurden.
Unsere Einschätzung
Das Urteil kann für Kaskoversicherte unangenehme Folgen haben: Stuft die Versicherung einzelne Rechnungspositionen als unnötig, nicht ausgeführt oder unangemessen hoch ein, muss sie diese nach dem BGH-Urteil grundsätzlich nicht erstatten. Der Versicherte muss sich wegen des offenen Betrags dann gegebenenfalls mit der Werkstatt auseinandersetzen. Vor der Reparatur lohnt sich deshalb ein Blick in die Versicherungsbedingungen und auf mögliche Vorgaben des Versicherers. Auch Reparaturauftrag und Rechnung sollten möglichst genau geprüft werden.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 165/2026 des Bundesgerichtshofs







