Mangel Reimport bei Gebrauchtwagen
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Gerichtsurteil: Kein Mangel bei Reimport von Gebrauchtwagen

Ende Juli des laufenden Jahres hat das OLG Zweibrücken entschieden, dass bei bloßem Verschweigen der Reimporteigenschaft eines Fahrzeuges keine arglistige Täuschung durch den Verkäufer vorliegt. Eine solche würde nur dann vorliegen, wenn der Käufer ausdrücklich danach gefragt hat.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin im Juni 2016 einen gebrauchten Porsche von einem Privatverkäufer abgekauft. Dabei wurde im schriftlichen Kaufvertrag festgehalten, dass die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen ist. Als sich kurze Zeit nach dem Kauf herausgestellt hat, dass es sich um ein Reimportfahrzeug handelt, fühlte sich die Klägerin getäuscht und hat den Kaufvertrag wegen der Wertminderung durch den Reimport angefochten. Weil die Klägerin jedoch nicht explizit darauf hingewiesen hat, dass sie kein Reimportfahrzeug haben möchte, wurde die Klage vom Landgericht Frankenthal abgewiesen. Das Urteil wurde vom OLG Zweibrücken bestätigt (Az.: 8 U 85/17).

08.08.21 | Bild von Erich Westendarp auf Pixabay

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